Allgemeine Einkaufsbedingungen
AEBs Standort Dortmund
AEBs Standort Berlin
der IHK GDi mbH (nachfolgend IHK GDi genannt)
Stand: Oktober 2025
Stand: Oktober 2025
1. Geltungsbereich, Form
1.1.
Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der IHK GDi mbH (nachfolgend „IHK GDi“ oder „Auftraggeberin“) mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend „Auftragnehmer“), insbesondere bzgl. der Lieferung von Waren oder Erbringung von Leistungen. Die AEB gelten nur, wenn der Auftragnehmer ein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2.
Die AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie die Geschäftsführer der IHK GDi ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn die IHK GDi in Kenntnis der AGB des Auftragnehmers eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annimmt oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist. Im Übrigen gilt § 306 Abs. 2 BGB.
1.3.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung der IHK GDi jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die IHK GDi in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.4.
Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenverträge, Einzelabrufe) und Angaben in der Bestellung der IHK GDi haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
1.5.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Dies gilt auch für die Regelungen dieser Ziffer 1.5.
Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der IHK GDi mbH (nachfolgend „IHK GDi“ oder „Auftraggeberin“) mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend „Auftragnehmer“), insbesondere bzgl. der Lieferung von Waren oder Erbringung von Leistungen. Die AEB gelten nur, wenn der Auftragnehmer ein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2.
Die AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie die Geschäftsführer der IHK GDi ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn die IHK GDi in Kenntnis der AGB des Auftragnehmers eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annimmt oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist. Im Übrigen gilt § 306 Abs. 2 BGB.
1.3.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung der IHK GDi jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die IHK GDi in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.4.
Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenverträge, Einzelabrufe) und Angaben in der Bestellung der IHK GDi haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
1.5.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Dies gilt auch für die Regelungen dieser Ziffer 1.5.
2. Vertragsschluss, Leistungsänderungen
2.1.
Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers erfolgen unentgeltlich und begründen für die IHK GDi, soweit gesetzlich nicht zwingend vorgegeben, keine Verpflichtung. Die Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Auftragnehmer die IHK GDi zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.2.
Im Falle, dass der Auftragnehmer als Unterauftragnehmer im Namen und für Rechnung der IHK GDi für Kunden der IHK GDi Leistungen ausführt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die IHK GDi und deren Kunden auf Verlangen über den Stand der Auftragsdurchführung zu unterrichten und Zwischenergebnisse mitzuteilen. Darüber hinaus können die IHK GDi und ihre Kunden jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen/Dokumentationen und Arbeitsergebnisse nehmen.
2.3.
Änderungen des Vertragsinhalts, wie z. B. des Liefer- und Leistungsumfangs, die sich aus Sicht des Auftragnehmers als erforderlich erweisen, wird der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich vor deren Umsetzung unter Mitteilung etwaiger entstehender Mehraufwendungen anzeigen. Änderungen sowie deren Umsetzung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der IHK GDi.
2.4.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die beauftragten Leistungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu erbringen. Änderungswünsche der IHK GDi wird der Auftragnehmer innerhalb von 7 Kalendertagen ab Anzeige auf ihre Machbarkeit und mögliche Konsequenzen hin überprüfen und der IHK GDi das Ergebnis schriftlich mitteilen. Dabei sind insbesondere Auswirkungen auf die technische Ausführung, Kosten und den Terminplan aufzuzeigen.
Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers erfolgen unentgeltlich und begründen für die IHK GDi, soweit gesetzlich nicht zwingend vorgegeben, keine Verpflichtung. Die Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Auftragnehmer die IHK GDi zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.2.
Im Falle, dass der Auftragnehmer als Unterauftragnehmer im Namen und für Rechnung der IHK GDi für Kunden der IHK GDi Leistungen ausführt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die IHK GDi und deren Kunden auf Verlangen über den Stand der Auftragsdurchführung zu unterrichten und Zwischenergebnisse mitzuteilen. Darüber hinaus können die IHK GDi und ihre Kunden jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen/Dokumentationen und Arbeitsergebnisse nehmen.
2.3.
Änderungen des Vertragsinhalts, wie z. B. des Liefer- und Leistungsumfangs, die sich aus Sicht des Auftragnehmers als erforderlich erweisen, wird der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich vor deren Umsetzung unter Mitteilung etwaiger entstehender Mehraufwendungen anzeigen. Änderungen sowie deren Umsetzung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der IHK GDi.
2.4.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die beauftragten Leistungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu erbringen. Änderungswünsche der IHK GDi wird der Auftragnehmer innerhalb von 7 Kalendertagen ab Anzeige auf ihre Machbarkeit und mögliche Konsequenzen hin überprüfen und der IHK GDi das Ergebnis schriftlich mitteilen. Dabei sind insbesondere Auswirkungen auf die technische Ausführung, Kosten und den Terminplan aufzuzeigen.
3. Lieferbedingungen, Bestimmungsort
3.1.
Die Lieferungen von Waren erfolgt DDP (geliefert verzollt gemäß Incoterms® 2020) an dem von IHK GDi genannten Bestimmungsort.
3.2.
Ist in der Bestellung kein Bestimmungsort genannt, so gilt als Bestimmungsort der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Hauptsitz der IHK GDi.
Die Lieferungen von Waren erfolgt DDP (geliefert verzollt gemäß Incoterms® 2020) an dem von IHK GDi genannten Bestimmungsort.
3.2.
Ist in der Bestellung kein Bestimmungsort genannt, so gilt als Bestimmungsort der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Hauptsitz der IHK GDi.
4. Einsatz von Subunternehmen
4.1.
Der Einsatz von Subunternehmern zur Vertragserfüllung oder deren Austausch bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der IHK GDi. Die Subunternehmer müssen nachweislich über die Qualifikation verfügen, die für die im Auftrag festgelegten Aufgaben notwendig ist. Das Qualifikations-Profil des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen ist vor Antritt der Tätigkeit der Auftraggeberin vorzulegen und von dieser genehmigen zu lassen.
4.2.
Im Falle des Einsatzes Dritter hat der Auftragnehmer diese im gleichen Umfang wie im Vertragsverhältnis zur IHK GDi auf Datenschutz, Geheimhaltung, Informationssicherheit oder auf die Einhaltung von Compliance-Regelungen zu verpflichten, wobei die maßgeblichen Vereinbarungen dem Dritten in Textform oder Schriftform mit der Unterstützung der IHK GDi zur Verfügung zu stellen sind. Auf Anforderung sind der IHK GDi die entsprechenden Verpflichtungserklärungen schriftlich vorzulegen.
4.3.
Wenn der Auftragnehmer die Leistung selbst nicht mehr erbringen kann und auf einen von der IHK GDi freigegebenen Subunternehmer verlagert oder den von ihm eingesetzten Subunternehmer austauscht, so geht ein durch den Wechsel entstehender etwaiger Mehraufwand zulasten des Auftragnehmers.
Der Einsatz von Subunternehmern zur Vertragserfüllung oder deren Austausch bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der IHK GDi. Die Subunternehmer müssen nachweislich über die Qualifikation verfügen, die für die im Auftrag festgelegten Aufgaben notwendig ist. Das Qualifikations-Profil des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen ist vor Antritt der Tätigkeit der Auftraggeberin vorzulegen und von dieser genehmigen zu lassen.
4.2.
Im Falle des Einsatzes Dritter hat der Auftragnehmer diese im gleichen Umfang wie im Vertragsverhältnis zur IHK GDi auf Datenschutz, Geheimhaltung, Informationssicherheit oder auf die Einhaltung von Compliance-Regelungen zu verpflichten, wobei die maßgeblichen Vereinbarungen dem Dritten in Textform oder Schriftform mit der Unterstützung der IHK GDi zur Verfügung zu stellen sind. Auf Anforderung sind der IHK GDi die entsprechenden Verpflichtungserklärungen schriftlich vorzulegen.
4.3.
Wenn der Auftragnehmer die Leistung selbst nicht mehr erbringen kann und auf einen von der IHK GDi freigegebenen Subunternehmer verlagert oder den von ihm eingesetzten Subunternehmer austauscht, so geht ein durch den Wechsel entstehender etwaiger Mehraufwand zulasten des Auftragnehmers.
5. Preisstellungs- und Zahlungsbedingungen
5.1.
Der Preis schließt alle Leistungen, Nebenleistungen und -kosten des Auftragnehmers, insbesondere Reisekosten- und -zeiten, Spesen, Verpackungs- und Transportkosten, Zölle, Abgaben, ausländische Steuern oder sonstige Kosten einer Einfuhr aus Anlass des Vertrags/der Bestellung sowie Versicherungssteuer mit ein (Nettopreis). Die gesetzliche Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten und gesondert auszuweisen.
5.2.
Der Auftragnehmer wird für alle Steuern und sonstigen Abgaben verantwortlich sein, die im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen an die IHK GDi anfallen, einschließlich z. B. Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Versicherungsteuer oder andere ähnliche Abgaben. Die IHK GDi hat das Recht, vom Auftragnehmer einen Nachweis darüber zu verlangen, dass die Steuern und/oder sonstigen Abgaben ordnungsgemäß entrichtet wurden. Sollte die IHK GDi dennoch aufgrund von steuerrechtlichen Anforderungen die Steuerschulden tragen müssen (z.B. als Steuerschuldner oder als Haftender), hat sie das Recht, vom Auftragnehmer eine Freistellung von der Zahlungsverbindlichkeit bzw. eine Erstattung der gezahlten Steuern zu verlangen.
5.3.
Die Vereinbarung von Preisanpassungsklauseln ohne Einhaltung des Schriftformerfordernisses ist ausgeschlossen.
5.4.
Der Auftragnehmer erstellt über jede Bestellung eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechnung. Entsprechende Leistungsnachweise über Art und Umfang der Leistungserbringung (Stundennachweise, Lieferscheine, Frachtbriefe etc.) sind beizufügen.
5.5.
Die Rechnungsstellung hat in Papierform ausschließlich an den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Hauptsitz der IHK GDi zu erfolgen. Die Rechnungsstellung per Mail hat ausschließlich im PDF-Format an die folgende Mailadresse zu erfolgen: finanzen.berlin@ihkgdi.de.
5.6.
Vorbehaltlich der Rechnungsprüfung erfolgen Zahlungen nach Leistungserbringung, Fälligkeit und Rechnungseingang innerhalb von 30 Kalendertagen. Fristbeginn ist das Rechnungseingangsdatum bei der vorgenannten Rechnungseingangsstelle. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank der IHK GDi eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist die Auftraggeberin nicht verantwortlich.
5.7.
Die IHK GDi behält sich vor, beim Verstreichen der zur Rechnungsabgabe festgesetzten Frist die eingereichten Rechnungen mit einem Zahlungsziel von 60 Kalendertagen nach Eingang zu zahlen. Verzögert sich die Rechnungsstellung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann er eine Verlängerung der Abgabefrist bei der IHK GDi beantragen.
5.8.
Wird der Zahlungsverkehr des Auftragnehmers über das Ausland abgewickelt, gehen die dafür anfallenden Entgelte/Gebühren zu seinen Lasten.
Der Preis schließt alle Leistungen, Nebenleistungen und -kosten des Auftragnehmers, insbesondere Reisekosten- und -zeiten, Spesen, Verpackungs- und Transportkosten, Zölle, Abgaben, ausländische Steuern oder sonstige Kosten einer Einfuhr aus Anlass des Vertrags/der Bestellung sowie Versicherungssteuer mit ein (Nettopreis). Die gesetzliche Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten und gesondert auszuweisen.
5.2.
Der Auftragnehmer wird für alle Steuern und sonstigen Abgaben verantwortlich sein, die im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen an die IHK GDi anfallen, einschließlich z. B. Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Versicherungsteuer oder andere ähnliche Abgaben. Die IHK GDi hat das Recht, vom Auftragnehmer einen Nachweis darüber zu verlangen, dass die Steuern und/oder sonstigen Abgaben ordnungsgemäß entrichtet wurden. Sollte die IHK GDi dennoch aufgrund von steuerrechtlichen Anforderungen die Steuerschulden tragen müssen (z.B. als Steuerschuldner oder als Haftender), hat sie das Recht, vom Auftragnehmer eine Freistellung von der Zahlungsverbindlichkeit bzw. eine Erstattung der gezahlten Steuern zu verlangen.
5.3.
Die Vereinbarung von Preisanpassungsklauseln ohne Einhaltung des Schriftformerfordernisses ist ausgeschlossen.
5.4.
Der Auftragnehmer erstellt über jede Bestellung eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechnung. Entsprechende Leistungsnachweise über Art und Umfang der Leistungserbringung (Stundennachweise, Lieferscheine, Frachtbriefe etc.) sind beizufügen.
5.5.
Die Rechnungsstellung hat in Papierform ausschließlich an den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Hauptsitz der IHK GDi zu erfolgen. Die Rechnungsstellung per Mail hat ausschließlich im PDF-Format an die folgende Mailadresse zu erfolgen: finanzen.berlin@ihkgdi.de.
5.6.
Vorbehaltlich der Rechnungsprüfung erfolgen Zahlungen nach Leistungserbringung, Fälligkeit und Rechnungseingang innerhalb von 30 Kalendertagen. Fristbeginn ist das Rechnungseingangsdatum bei der vorgenannten Rechnungseingangsstelle. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank der IHK GDi eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist die Auftraggeberin nicht verantwortlich.
5.7.
Die IHK GDi behält sich vor, beim Verstreichen der zur Rechnungsabgabe festgesetzten Frist die eingereichten Rechnungen mit einem Zahlungsziel von 60 Kalendertagen nach Eingang zu zahlen. Verzögert sich die Rechnungsstellung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann er eine Verlängerung der Abgabefrist bei der IHK GDi beantragen.
5.8.
Wird der Zahlungsverkehr des Auftragnehmers über das Ausland abgewickelt, gehen die dafür anfallenden Entgelte/Gebühren zu seinen Lasten.
6. Informationspflicht des Auftragnehmers
6.1.
Sofern der Auftragnehmer von der vereinbarten Leistung abweicht, wird er die IHK GDi ausdrücklich darauf hinweisen.
6.2.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die IHK GDi über Lösungen, die in Abweichung zur vereinbarten Leistung ökonomisch oder technisch besser geeignet sind, zu informieren und der IHK GDi diese anzubieten.
6.3.
Sobald der Auftragnehmer erkennt, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig einhalten kann, hat er die IHK GDi unverzüglich und unter Angabe der Gründe darüber zu unterrichten.
Sofern der Auftragnehmer von der vereinbarten Leistung abweicht, wird er die IHK GDi ausdrücklich darauf hinweisen.
6.2.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die IHK GDi über Lösungen, die in Abweichung zur vereinbarten Leistung ökonomisch oder technisch besser geeignet sind, zu informieren und der IHK GDi diese anzubieten.
6.3.
Sobald der Auftragnehmer erkennt, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig einhalten kann, hat er die IHK GDi unverzüglich und unter Angabe der Gründe darüber zu unterrichten.
7. Überprüfung
Die IHK GDi ist berechtigt, die Vertragsausführung durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Dazu kann die IHK GDi Einblick in alle relevanten Unterlagen des Auftragnehmers nehmen. Ist darüber hinaus eine Besichtigung der Räume oder Produktionsstätten des Auftragnehmers erforderlich, wird sich die IHK GDi vorab beim Auftragnehmer für einen Termin anmelden.
8. Unterlagen, Werkzeuge, Arbeitsmittel
8.1.
Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produkt- oder Projektbeschreibungen und sonstige Unterlagen der IHK GDi oder deren Endkunden verbleiben in deren Eigentum. Sie sind ausschließlich für die Erbringung der vertraglichen Leistung zu verwenden und einschließlich gegebenenfalls angefertigter Kopien nach Vertragserfüllung unverzüglich und unaufgefordert an die IHK GDi zurückzugeben. Etwaige Urheberrechte der IHK GDi oder deren Endkunden bleiben vorbehalten.
8.2.
Dritten dürfen die Unterlagen ohne vorherige Zustimmung der IHK GDi nicht zugänglich gemacht werden.
Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produkt- oder Projektbeschreibungen und sonstige Unterlagen der IHK GDi oder deren Endkunden verbleiben in deren Eigentum. Sie sind ausschließlich für die Erbringung der vertraglichen Leistung zu verwenden und einschließlich gegebenenfalls angefertigter Kopien nach Vertragserfüllung unverzüglich und unaufgefordert an die IHK GDi zurückzugeben. Etwaige Urheberrechte der IHK GDi oder deren Endkunden bleiben vorbehalten.
8.2.
Dritten dürfen die Unterlagen ohne vorherige Zustimmung der IHK GDi nicht zugänglich gemacht werden.
9. Verpackung
Der Auftragnehmer ist zur unentgeltlichen Rücknahme und fachgerechten Abholung und Entsorgung von Verpackungsmaterial verpflichtet. Auf Verlangen ist ein entsprechender Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung vorzulegen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist die IHK GDi berechtigt, die Abholung und Entsorgung auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen.
10. Termine, Verzug und Verzugsschadensersatz
10.1.
Die mit der IHK GDi vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindliche Vertragsfristen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die IHK GDi unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
10.2.
Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sowie jede Teillieferung oder Teilleistung bedürfen zudem der vorherigen schriftlichen Zustimmung der IHK GDi.
10.3.
Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit und kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der IHK GDi nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelung in Ziff. 10.4 bleibt unberührt.
10.4.
Ist der Auftragnehmer in Verzug, kann die IHK GDi – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz ihres Verzugsschadens i. H. v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware bzw. zu erbringenden Leistung. Der Nachweis, dass ein höherer Schaden entstanden ist, bleibt ihr vorbehalten. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der pauschalierte Verzugsschadensersatz kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt unberührt. Der pauschalierte Ersatz des Verzugsschadens ist auf einen etwaigen Schadenersatzanspruch anzurechnen.
Die mit der IHK GDi vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindliche Vertragsfristen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die IHK GDi unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
10.2.
Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sowie jede Teillieferung oder Teilleistung bedürfen zudem der vorherigen schriftlichen Zustimmung der IHK GDi.
10.3.
Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit und kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der IHK GDi nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelung in Ziff. 10.4 bleibt unberührt.
10.4.
Ist der Auftragnehmer in Verzug, kann die IHK GDi – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz ihres Verzugsschadens i. H. v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware bzw. zu erbringenden Leistung. Der Nachweis, dass ein höherer Schaden entstanden ist, bleibt ihr vorbehalten. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der pauschalierte Verzugsschadensersatz kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt unberührt. Der pauschalierte Ersatz des Verzugsschadens ist auf einen etwaigen Schadenersatzanspruch anzurechnen.
11. Gefahrenübergang, Abnahme, Mängeluntersuchung
11.1.
Für den Übergang der Gefahr und des Eigentums gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
11.2.
Die Lieferung herzustellender oder zu entwickelnder Leistungen bedarf der schriftlichen Abnahme durch die IHK GDi. Mit der Abnahme erfolgt der Gefahrübergang. Eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme der Leistung durch die IHK GDi ist ausgeschlossen.
11.3.
Im Übrigen geht bei Lieferungen die Gefahr mit dem Eintreffen der Lieferung an den Erfüllungsort und Gegenzeichnung des Lieferscheins durch eine von der IHK GDi zur Vertretung ermächtigten Person auf diese über. Die IHK GDi prüft die Leistung bei der Anlieferung lediglich hinsichtlich offensichtlicher Mängel (insbesondere Identität, Vollständigkeit und Transportschäden). Eine weitergehende Untersuchung erfolgt nicht. Verdeckte Mängel sind nach deren Entdeckung von der IHK GDi unverzüglich gemäß § 377 HGB zu rügen.
Für den Übergang der Gefahr und des Eigentums gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
11.2.
Die Lieferung herzustellender oder zu entwickelnder Leistungen bedarf der schriftlichen Abnahme durch die IHK GDi. Mit der Abnahme erfolgt der Gefahrübergang. Eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme der Leistung durch die IHK GDi ist ausgeschlossen.
11.3.
Im Übrigen geht bei Lieferungen die Gefahr mit dem Eintreffen der Lieferung an den Erfüllungsort und Gegenzeichnung des Lieferscheins durch eine von der IHK GDi zur Vertretung ermächtigten Person auf diese über. Die IHK GDi prüft die Leistung bei der Anlieferung lediglich hinsichtlich offensichtlicher Mängel (insbesondere Identität, Vollständigkeit und Transportschäden). Eine weitergehende Untersuchung erfolgt nicht. Verdeckte Mängel sind nach deren Entdeckung von der IHK GDi unverzüglich gemäß § 377 HGB zu rügen.
12. Mängelansprüche, Verjährung
12.1.
Die Rechte der IHK GDi bei Sach- und Rechtsmängeln bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
12.2.
Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit vollständiger Abnahme. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB sowie § 634a BGB bleiben unberührt.
12.3.
Die IHK GDi ist berechtigt, einen Mangel im Wege der Selbstvornahme zu beseitigen und Ersatz der mit der Selbstvornahme verbundenen Aufwendungen geltend zu machen, wenn eine dem Auftragnehmer gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos geblieben ist. Liegt kein Fall des § 637 BGB vor, ist weitere Voraussetzung, dass der Auftragnehmer den Mangel zu vertreten hat.
Die Rechte der IHK GDi bei Sach- und Rechtsmängeln bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
12.2.
Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit vollständiger Abnahme. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB sowie § 634a BGB bleiben unberührt.
12.3.
Die IHK GDi ist berechtigt, einen Mangel im Wege der Selbstvornahme zu beseitigen und Ersatz der mit der Selbstvornahme verbundenen Aufwendungen geltend zu machen, wenn eine dem Auftragnehmer gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos geblieben ist. Liegt kein Fall des § 637 BGB vor, ist weitere Voraussetzung, dass der Auftragnehmer den Mangel zu vertreten hat.
13. Produkthaftung
13.1.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit er für einen Schaden nach dem Produkthaftungsgesetz verantwortlich ist, die IHK GDi von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.
13.2.
Darüber hinaus hat die IHK GDi Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten und Aufwendungen, die ihr in diesem Zusammenhang entstehen.
13.3.
Die IHK GDi wird den Auftragnehmer unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Produkthaftung informieren und ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer weder Zahlungen leisten noch Forderungen anerkennen.
13.4.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
13.5.
Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5.000.000,00 pro Schadensereignis abzuschließen und zu unterhalten, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer der IHK GDi eine Kopie der Versicherungspolice auszuhändigen. Satz 1 der Ziffer 13.5 gilt nicht als Haftungsbeschränkung.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit er für einen Schaden nach dem Produkthaftungsgesetz verantwortlich ist, die IHK GDi von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.
13.2.
Darüber hinaus hat die IHK GDi Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten und Aufwendungen, die ihr in diesem Zusammenhang entstehen.
13.3.
Die IHK GDi wird den Auftragnehmer unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Produkthaftung informieren und ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer weder Zahlungen leisten noch Forderungen anerkennen.
13.4.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
13.5.
Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5.000.000,00 pro Schadensereignis abzuschließen und zu unterhalten, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer der IHK GDi eine Kopie der Versicherungspolice auszuhändigen. Satz 1 der Ziffer 13.5 gilt nicht als Haftungsbeschränkung.
14. Nutzungs- und Verwertungsrechte
14.1.
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde und wenn der Auftragnehmer selbst Inhaber aller Rechte ist, räumt der Auftragnehmer der IHK GDi das unwiderrufliche, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte sowie frei übertragbare Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Produkten, Plänen, Zeichnungen, Grafiken, Berechnungen und sonstigen Unterlagen in schriftlicher, elektronischer oder sonstiger Form, die den Vertrag betreffen. Die Rechte gelten für alle Nutzungsarten. Die IHK GDi hat insbesondere das Recht, selbst oder durch Dritte solche Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, sie zu verändern oder sie weiterzuentwickeln sowie sie öffentlich zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer darf Arbeitsergebnisse, Unterlagen oder Teile hieraus nur mit schriftlicher Genehmigung der IHK GDi für sich selbst oder Dritte verwenden.
14.2.
Sofern Leistungen Dritter mit Urheberrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind und eine Übertragung der ausschließlichen Rechte an die IHK GDi nicht möglich ist, weist der Auftragnehmer die IHK GDi darauf in jedem Fall vor Erstellung der Leistung hin.
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde und wenn der Auftragnehmer selbst Inhaber aller Rechte ist, räumt der Auftragnehmer der IHK GDi das unwiderrufliche, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte sowie frei übertragbare Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Produkten, Plänen, Zeichnungen, Grafiken, Berechnungen und sonstigen Unterlagen in schriftlicher, elektronischer oder sonstiger Form, die den Vertrag betreffen. Die Rechte gelten für alle Nutzungsarten. Die IHK GDi hat insbesondere das Recht, selbst oder durch Dritte solche Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, sie zu verändern oder sie weiterzuentwickeln sowie sie öffentlich zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer darf Arbeitsergebnisse, Unterlagen oder Teile hieraus nur mit schriftlicher Genehmigung der IHK GDi für sich selbst oder Dritte verwenden.
14.2.
Sofern Leistungen Dritter mit Urheberrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind und eine Übertragung der ausschließlichen Rechte an die IHK GDi nicht möglich ist, weist der Auftragnehmer die IHK GDi darauf in jedem Fall vor Erstellung der Leistung hin.
15. Schutzrechte
15.1.
Wird die IHK GDi von einem Dritten im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer wegen vermeintlicher patentrechtlicher, urheberrechtlicher oder sonstiger Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer auf erstes schriftliches Anfordern der IHK GDi und unbeschadet gesetzlicher Ansprüche verpflichtet, diese von Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten. Die Freistellungspflicht umfasst sämtliche Aufwendungen, die der IHK GDi im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
15.2.
Die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch beträgt drei Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der IHK GDi von der Schutzrechtsverletzung. Im Übrigen verjährt der Freistellungsanspruch in fünf Jahren von seiner Entstehung an.
Wird die IHK GDi von einem Dritten im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer wegen vermeintlicher patentrechtlicher, urheberrechtlicher oder sonstiger Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer auf erstes schriftliches Anfordern der IHK GDi und unbeschadet gesetzlicher Ansprüche verpflichtet, diese von Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten. Die Freistellungspflicht umfasst sämtliche Aufwendungen, die der IHK GDi im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
15.2.
Die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch beträgt drei Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der IHK GDi von der Schutzrechtsverletzung. Im Übrigen verjährt der Freistellungsanspruch in fünf Jahren von seiner Entstehung an.
16. Eigentumsvorbehalt
16.1.
Ein verlängerter, weitergeleiteter, erweiterter oder nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers an den bestellten Waren wird von der IHK GDi nicht anerkannt.
16.2.
Nimmt die IHK GDi ein durch Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Eigentumsübertragung an (einfacher Eigentumsvorbehalt), erlischt der Eigentumsvorbehalt spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die Ware.
Ein verlängerter, weitergeleiteter, erweiterter oder nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers an den bestellten Waren wird von der IHK GDi nicht anerkannt.
16.2.
Nimmt die IHK GDi ein durch Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Eigentumsübertragung an (einfacher Eigentumsvorbehalt), erlischt der Eigentumsvorbehalt spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die Ware.
17. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
17.1.
Der Auftragnehmer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
17.2.
Der Auftragnehmer hat nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht.
17.3.
Abtretungen von Forderungen gegen die IHK GDi bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der IHK GDi, die diese nicht unbillig verweigert.
Der Auftragnehmer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
17.2.
Der Auftragnehmer hat nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht.
17.3.
Abtretungen von Forderungen gegen die IHK GDi bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der IHK GDi, die diese nicht unbillig verweigert.
18. Vertragsbeendigung
18.1.
Die Kündigung des Vertrags bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die IHK GDi kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
18.2.
Im Falle der Kündigung besteht unbeschadet der sonstigen Rechte der IHK GDi lediglich Anspruch auf Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen. Bei Werkverträgen richtet sich die Vergütung nach § 648 BGB und bemisst sich nach dem Anteil der Leistungen, die für die IHK GDi objektiv verwertbar sind. Bei Dienstverträgen richtet sich die Vergütung nach § 628 BGB, die Verwertbarkeit der Leistungen ist hierbei nicht maßgeblich für den Vergütungsanspruch. Die IHK GDi ist berechtigt, die Abrechnung anhand eines nachvollziehbaren Leistungsnachweises zu verlangen.
Die Kündigung des Vertrags bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die IHK GDi kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
18.2.
Im Falle der Kündigung besteht unbeschadet der sonstigen Rechte der IHK GDi lediglich Anspruch auf Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen. Bei Werkverträgen richtet sich die Vergütung nach § 648 BGB und bemisst sich nach dem Anteil der Leistungen, die für die IHK GDi objektiv verwertbar sind. Bei Dienstverträgen richtet sich die Vergütung nach § 628 BGB, die Verwertbarkeit der Leistungen ist hierbei nicht maßgeblich für den Vergütungsanspruch. Die IHK GDi ist berechtigt, die Abrechnung anhand eines nachvollziehbaren Leistungsnachweises zu verlangen.
19. Geheimhaltung, Referenz
19.1.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen des gegenseitigen Vertrages bekannt gewordenen kommerziellen, wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus anderen Gründen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eindeutig erkennbar sind, sowie die Unterlagen der IHK GDi oder deren Endkunden geheim zu halten und alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und unberechtigte Verwertung durch Dritte zu verhindern. Der Auftragnehmer hat seinen Arbeitnehmern, Vertretern und Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.
19.2.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit die Information oder Dokumentation dem Auftragnehmer vor der Mitteilung nachweislich bekannt war, der Öffentlichkeit ohne Mitwirkung oder Verschulden des Auftragnehmers bekannt oder allgemein zugänglich wird oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung veröffentlicht werden muss. Soweit rechtlich zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
19.3.
Die Geheimhaltungspflicht des Auftragnehmers besteht während der Dauer des Vertrags und für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren ab Beendigung des Vertrags.
19.4.
Der Auftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von der IHK GDi berechtigt, in Pressemitteilungen oder sonstigen Veröffentlichungen über den Vertragsinhalt zu berichten oder die IHK GDi als Referenz zu benennen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen des gegenseitigen Vertrages bekannt gewordenen kommerziellen, wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus anderen Gründen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eindeutig erkennbar sind, sowie die Unterlagen der IHK GDi oder deren Endkunden geheim zu halten und alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und unberechtigte Verwertung durch Dritte zu verhindern. Der Auftragnehmer hat seinen Arbeitnehmern, Vertretern und Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.
19.2.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit die Information oder Dokumentation dem Auftragnehmer vor der Mitteilung nachweislich bekannt war, der Öffentlichkeit ohne Mitwirkung oder Verschulden des Auftragnehmers bekannt oder allgemein zugänglich wird oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung veröffentlicht werden muss. Soweit rechtlich zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
19.3.
Die Geheimhaltungspflicht des Auftragnehmers besteht während der Dauer des Vertrags und für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren ab Beendigung des Vertrags.
19.4.
Der Auftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von der IHK GDi berechtigt, in Pressemitteilungen oder sonstigen Veröffentlichungen über den Vertragsinhalt zu berichten oder die IHK GDi als Referenz zu benennen.
20. Datenschutz
20.1.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) zu beachten und umzusetzen.
20.2.
Sofern der Auftragnehmer als Teil der beauftragten Leistung personenbezogene Daten der IHK GDi oder deren Endkunden verarbeitet, wird der Auftragnehmer mit der IHK GDi zusätzlich eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO abschließen.
20.3.
Falls der Auftragnehmer oder einer seiner Subunternehmer diese Daten außerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums verarbeitet, wird der Auftragnehmer dies im Rahmen der Auftragsverarbeitungsvereinbarung gesondert angeben und ein angemessenes Datenschutzniveau unter Verwendung der Standardvertragsklauseln der EU-Kommission in ihrer jeweils gültigen Fassung sicherstellen.
20.4.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen und hierfür sowie danach nur zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu speichern.
20.5.
Den Datenschutzbeauftragten der IHK GDi sind auf Verlangen alle geforderten Auskünfte zu erteilen, ggf. den Datenschutz über ein Datenschutzkonzept nachzuweisen und geforderte Unterlagen zu übergeben.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) zu beachten und umzusetzen.
20.2.
Sofern der Auftragnehmer als Teil der beauftragten Leistung personenbezogene Daten der IHK GDi oder deren Endkunden verarbeitet, wird der Auftragnehmer mit der IHK GDi zusätzlich eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO abschließen.
20.3.
Falls der Auftragnehmer oder einer seiner Subunternehmer diese Daten außerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums verarbeitet, wird der Auftragnehmer dies im Rahmen der Auftragsverarbeitungsvereinbarung gesondert angeben und ein angemessenes Datenschutzniveau unter Verwendung der Standardvertragsklauseln der EU-Kommission in ihrer jeweils gültigen Fassung sicherstellen.
20.4.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen und hierfür sowie danach nur zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu speichern.
20.5.
Den Datenschutzbeauftragten der IHK GDi sind auf Verlangen alle geforderten Auskünfte zu erteilen, ggf. den Datenschutz über ein Datenschutzkonzept nachzuweisen und geforderte Unterlagen zu übergeben.
21. Vertragssprache, Gerichtsstand, anwendbares Recht
21.1.
Die Vertragssprache ist Deutsch.
21.2.
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
21.3.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Dortmund.
Die Vertragssprache ist Deutsch.
21.2.
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
21.3.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Dortmund.